Kosten und Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Theopold Parts

Präambel

Die nachfolgenden Regelungen dienen dazu, die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden möglichst eindeutig zu regeln. Unabhängig von diesen Regelungen sind wir davon überzeugt, dass die Zufriedenheit unserer Kunden für uns das wichtigste Gut ist.  Daher streben wir auch jenseits juristischer Regelungen, die uns teilweise durch den Gesetzgeber vorgegeben werden, stets ein faires Miteinander an und versprechen Ihnen, für all Ihre Probleme ein offenes Ohr zu haben.
 

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegen- stehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir schriftlich der Geltung zustimmen. Die folgenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen an- nehmen.
 

§ 3 Preise und Zahlung

Sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer und handelt er bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit, gilt in jedem Fall unser am Tag der Lieferung gültige (Listen-) Preis, züzgl. Umsatzsteuer als Kaufpreis. Verpackung und Versendung sowie sonstige Nebenleistungen, insbesondere Transportversicherung, werden zusätzlich berechnet.

Die Zahlung des Kaufpreises muss auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur gestattet, soweit dies in der Rechnung ausgewiesen ist.

Wir sind trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Der Käufer wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung zu verrechnen.

Eine Zahlung ist erst erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wird.

Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p..a. berechnet, andernfalls Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs- schadens bleibt vorbehalten.

Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, z.B. wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden. Wir sind dann außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen zu verlangen.
 

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 

§ 5 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Verzug geraten ist. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 15  % des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
 

§ 6 Gefahrübergang bei Versendung

Wird Ware auf Wunsch des Käufers an ihn versandt, geht mit der Absendung – spätestens mit Verlassen des Lagers – die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den ihn über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig ausfuehren. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, muss der Käufer uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Ware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befügnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder gestellt werden müsste.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20. % übersteigt.
 

§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln neuer Teile verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes, Ansprüche wegen Sachmängeln von gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Übergabe des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Mängelansprüche neuer Teile in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe, für den Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rück- sendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfullung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit Aufwendungen sich erhöhen, weil von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
 

§  9 Haftung

Müssen wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, haften wir nur eingeschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit ein Schaden durch eine vom Käufer abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

Wir haften nicht für die Eignung des für den beabsichtigten Verwendungszweck vor-gesehenen Materials und weisen darauf hin, dass es sich bei einem Teil unseres Sortimentes um Teile handelt, die nur als Anschauungsstücke geeignet sind. Der Einbau von Teilen muss durch fachlich qualifizierte  Personen bzw. durch autorisierte Fachwerkstätten unter Einhaltung des vorgegebenen Bestimmungszweckes erfolgen.
 

§ 10 Sonstiges

Dieser Vertag und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Sofern es sich beim Käufer um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Unternehmer handelt, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt, gilt als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten unser Geschäftssitz.

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteie getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen an diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abschaffung des Schriftformerfordernisses.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und diejenige der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine gesetzlich zulässige Regelung anzuwenden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, b.zw. eine Lücke ausfüllt.

Stand: April 2010

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